Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Eröffnung des Betriebs sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet, eine Betriebsleitung nach § 5 bestellt und die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Personen nachgewiesen sind. Sie kann versagt werden, wenn gesetzliche Pflichten oder Nebenbestimmungen der Erlaubnis nach § 20 oder des Planfeststellungsbeschlusses nach § 21 nicht erfüllt sind.
Die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG sind durch den Bauherrn/die Bauherrin oder seine/ihre bevollmächtigte Person der Aufsichtsbehörde vorzulegen sowie in Kopie bei der Anlage aufzubewahren. Diese Unterlagen sind von der Aufsichtsbehörde und vom Seilbahnunternehmen für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren.