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Die Eröffnung des Betriebs sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet, eine Betriebsleitung nach § 5 bestellt und die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Personen nachgewiesen sind. Sie kann versagt werden, wenn gesetzliche Pflichten oder Nebenbestimmungen der Genehmigung nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. S. 2378, 2396, ber. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.