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Die Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
durch eine Abnahme festgestellt ist, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist und
ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.
Die Eröffnung des Betriebs sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung…
Die Eröffnung des Betriebs sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung…
Bau und Betrieb sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen einer Eisenbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient, bedürfen der Erlaubnis.…
| Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen 1.1 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen…
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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