EntschGebV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 EntschGebV SLVerordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Vom 12. Januar 1965 § 1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau [1] § 1