Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale beträgt für Mitglieder der Kreistage in Kreisen
mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 427,90 Euro oder für die Teilpauschale 349,10 Euro und
mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohner für die Vollpauschale 546,20 Euro oder für die Teilpauschale 467,40 Euro.
§ 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt in Kreisen
mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45,10 Euro und
mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,30 Euro.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen kann als monatliche Pauschale (Vollpauschale) oder als monatliche Teilpauschale (Teilpauschale)…
Im Falle von Absatz 1 Satz 1 wird bei Zahlung der monatlichen Teilpauschale diese zuzüglich eines Sitzungsgeldes in Höhe von 61,90 Euro gezahlt. Hat die…
Die Mitglieder der Regionalräte erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Regionalräte und den zu…
Neben den Entschädigungen, die den Kreistagsmitgliedern nach § 30 zustehen, erhalten
Für die Entschädigung der Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse gelten die §§ 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land…
Die Höhe der als monatliche Vollpauschale zu gewährenden Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe beträgt 339,60…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.