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Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Danach stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Note fest. In den Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. Für die Bewertung werden vom Prüfungsausschuss Bewertungsbögen erstellt; diese gehören zu den Prüfungsunterlagen.
Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen können neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung, die Gewandtheit des Ausdrucks, die äußere Form und die Rechtschreibung angemessen berücksichtigt werden; hierfür können insgesamt bis zu acht Punkte je Arbeit angesetzt werden.
Die Leistungen im praktischen Teil der Prüfung oder in einer mündlichen Ergänzungsprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Der Prüfling erhält eine vom Prüfungsausschuss festgesetzte Einzelnote.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den schriftlichen Teil der Prüfung, der durch eine mündliche Prüfung (§ 13 Abs. 3) ergänzt wurde, sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.