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Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).
Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ein Lehrer oder eine Lehrerin einer berufsbildenden Schule sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin der Saarländischen Verwaltungsschule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 37 Abs. 2 BBiG).
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Saarländischen Verwaltungsschule für fünf Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
Die Beauftragten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und zuständigen selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
Die Lehrer und Lehrerinnen von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde [2] oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37Abs. 3 Satz 3 BBiG).
Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Saarländischen Verwaltungsschule gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Saarländischen Verwaltungsschule mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).
Von der Zusammensetzung des Ausschusses nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).