Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft Vom 18. August 2012
Über die Zwischenprüfung erhalten die oder der Auszubildende, die gesetzliche Vertretungsperson und die Ausbildungsstätte eine Prüfungsbescheinigung nach Anlage 1. Abschnitt 4 Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 10 HWirtFachPPrDV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen