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Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhalten die Auszubildenden, ihre gesetzlichen Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle eine Prüfungsbescheinigung (Anlage 6.1 und 6.2). Die Bescheinigung enthält die Feststellung über den Ausbildungsstand und Angaben über eventuelle Mängel. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen