Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Städten Homburg und Bexbach (Wasserschutzgebietsverordnung „Erbach-Reiskirchen“) Vom 20. November 2006
Der Saarpfalz-Kreis - untere Wasserbehörde - in Homburg entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.
§ 6 ErbReisKSchV SL 2006
§ 6 ErbReisKSchV SL 2006Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen