§ 6 KirkelWasSchV SL 2003
Genehmigung
Der Saarpfalz-Kreis in Homburg - untere Wasserbehörde - sowie die Mittelstadt St. Ingbert - untere Wasserbehörde - entscheiden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Abs. 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 bis 9 entsprechend.