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Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Prüflingen unverzüglich die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mit; der Prüfling erhält außerdem eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2.
Den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Prüflingen teilt der/die Vorsitzende der Prüfungskommission mit:
die Zulassung zur mündlichen Prüfung,
das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,
Prüfungsort und Prüfungstermin.