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Vor Beginn der mündlichen Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das Zulassungsschreiben vorzulegen und sich durch Vorlage ihres oder seines Passes oder Personalausweises auszuweisen.
Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einzeln geprüft. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes setzt den Prüfungsplan fest.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Sie sind verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten, Prüfungsfragen zu stellen und die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen dieser Prüfungsordnung zu veranlassen.
Für jede mündliche Aufgabe wird eine Note erteilt.
Die Prüferinnen und Prüfer setzen die Note für die jeweilige mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Einigen sie sich nicht, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Note wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mitgeteilt.
Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Noten der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Bei der mündlichen Prüfung kann im Einvernehmen mit der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsorganisationen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer die Anwesenheit bei der Prüfung gestattet werden, jedoch ohne die Befugnis zur Anwesenheit bei der Beratung und der Abstimmung über die Note. Abschnitt V Abschluss der Prüfung