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Zur Prüfung wird zugelassen, wer
die allgemeine Hochschulreife besitzt,
sich auf die in § 9 festgesetzten Prüfungsanforderungen angemessen vorbereitet hat.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber/die Bewerberin § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
bereits zweimal erfolglos versucht hat, die Qualifikation des Latinums bzw. Graecums zu erlangen, oder wenn sich sonst begründete Zweifel an seiner/ihrer Eignung ergeben,
die Qualifikation des Latinums bzw. Graecums bereits besitzt.
Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber/die Bewerberin
die Anmeldefrist versäumt oder
die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgemäß und vollständig einreicht.