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Die Schulaufsichtsbehörde soll innerhalb von sechs Wochen über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheiden.
Die Zulassung setzt die Ableistung des folgenden Mindeststudienumfangs voraus:
im Lehramt an Grundschulen 150 Leistungspunkte,
im Lehramt an Oberschulen 180 Leistungspunkte,
im Lehramt an Gymnasien 210 Leistungspunkte,
im Lehramt an berufsbildenden Schulen 210 Leistungspunkte und
im Lehramt Sonderpädagogik 210 Leistungspunkte.
Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass der Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis 5 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin vor der Zeugniserteilung erbracht wird. Dafür sind in dieser Frist die entsprechenden Prüfungsergebnisse nachzuweisen.
Erbringt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis 5 ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht bis zu diesem Termin, gelten die Zulassung als versagt und die Erste Staatsprüfung als nicht abgelegt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Studienumfang nach § 6 Absatz 1 bis 5 innerhalb einer Ausschlussfrist von 18 Monaten zu erbringen, die mit Ablauf des nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Termins beginnt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der zum Zeitpunkt der Zulassung ausstehende Studienumfang wegen Krankheit oder Nichtbestehen einer Modulprüfung nicht erbracht werden kann. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund bis zu dem nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Termin unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen; eine Krankheit ist durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. Satz 1 zweiter Teilsatz gilt entsprechend, wenn der Studienumfang nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 erbracht wird.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt sind oder die Erste Staatsprüfung nach § 17 Absatz 2 endgültig nicht bestanden ist.
Liegen außergewöhnliche Umstände vor, lässt die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerinnen und Antragssteller für den betreffenden Prüfungszeitraum auch ohne die nach Maßgabe der Teile 2 bis 4 geforderten Nachweise für Auslandsaufenthalte zur Prüfung zu. Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Auslandsaufenthalte
auf Grund der tatsächlichen Bedingungen eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer darstellen oder
den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auf Grund von Einreisebestimmungen anderer Staaten oder Reisewarnungen der zuständigen obersten Bundesbehörde nicht zugemutet werden können.
Ist es den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auf Grund außergewöhnlicher Umstände unmöglich, den gemäß § 40 Absatz 2 geforderten Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze zu erlangen, lässt die Schulaufsichtsbehörde diese auch ohne den Nachweis zur Prüfung zu.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Die Entscheidung wird der…
Das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen entscheidet auf Grundlage der Nachweise und Unterlagen nach Absatz 2 über die Zulassung.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber/die Bewerberin § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Praktikumsnachweis gemäß § 4. Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn nach den Leistungen des…
Die Zulassung ist zu versagen, wenn das Unterrichtsmittel mit Ausarbeitung bzw. die schriftliche Arbeit nicht rechtzeitig abgegeben wurde oder die Leistungsnote…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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