Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Erweiterten Realschulen.
Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 674), auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen. Abschnitt II Struktur des Bildungsganges