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Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe an öffentlichen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen sowie für die öffentlichen Schulen, deren Absolventen und Absolventinnen nach Maßgabe dieser Verordnung in die gymnasiale Oberstufe übergehen.
Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen, sowie für private Erweiterte Realschulen und private Realschulen.