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Die Zeugnisvordrucke entsprechend dem Muster der Anlagen 2.1 bis 2.32 werden vom Schulträger beschafft.
Zeugnisse werden durch den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter/von der Schulleiterin und vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin oder ihrem jeweiligen Vertreter/ihrer jeweiligen Vertreterin, Abschlusszeugnisse zusätzlich vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen und Punktzahlen zu verwenden.
Wird entsprechend der Stundentafel der Erweiterten Realschule ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.
Bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen; im Fall der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt.
Nimmt der Schüler/die Schülerin am Wahlunterricht teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist. Abschnitt IV Versetzung, Einstufung, Umstufung