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Zeugnisse werden durch die Klassenleiterin oder den Klassenleiter ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichungen auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Ständigen Vertreterin oder dem Ständigen Vertreter sowie der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimilestempeln oder Verfahren zur digitalen Reproduktion sind unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen ergänzt um die entsprechende Punktzahl zu verwenden.
Wird in einem Schuljahr gemäß der Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln des neunjährigen Gymnasiums vom 27. Juni 2023 (Amtsbl. I S. 468) in der jeweils geltenden Fassung in einem Fach kein Unterricht erteilt, so wird die Notenzeile dieses Faches mit einem Schrägstrich besetzt; handelt es sich jedoch um das letzte Schulbesuchsjahr der Schülerin oder des Schülers, so ist im Halbjahreszeugnis sowie im Abgangszeugnis in der Notenzeile des betreffenden Faches die im vorausgegangenen Jahreszeugnis des Gymnasiums ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und an geeigneter Stelle des Zeugnisses mit der Bemerkung „Zeugnisnote aus Klassenstufe ..., da das Fach laut Stundentafel in Klassenstufe ... nicht erteilt“ zu erläutern. Wird gemäß der Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln des neunjährigen Gymnasiums ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.
Bei Schülerinnen und Schülern, die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit waren, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen; bei vom Religionsunterricht abgemeldeten Schülerinnen und Schülern wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Wegen der ersatzweisen Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik wird auf § 15 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes verwiesen.
Soweit Schülerinnen und Schüler an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen, wird dies im Zeugnis vermerkt. Auf Antrag ist die Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler gemäß § 25 Absatz 2 Satz 3 des Schulmitbestimmungsgesetzes im Zeugnis zu vermerken.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie in Abgangszeugnissen gemäß Anlage 5 ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen. Wegen einer Tätigkeit als Vertretung für Schülerinnen und Schüler entschuldigte Fehlzeiten im Unterricht werden im Zeugnis nicht vermerkt.
Von Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist. Dritter Abschnitt Versetzungen