Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zeugnisvordrucke werden vom Schulträger beschafft.
Zeugnisse werden durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der jeweiligen Vertreterin oder dem jeweiligen Vertreter zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Auf Abschlussprüfungen beruhende Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Wird in einem Schuljahr entsprechend der Stundentafel der Gemeinschaftsschule in einem Fach kein Unterricht erteilt, so wird die Notenzeile dieses Faches mit einem Schrägstrich besetzt. Handelt es sich um das letzte Schulbesuchsjahr der Schülerin oder des Schülers, so ist im Halbjahreszeugnis sowie gegebenenfalls im Jahreszeugnis oder Abgangszeugnis oder Abschlusszeugnis in der Notenzeile des betreffenden Faches die im vorausgegangenen Jahreszeugnis der Gemeinschaftsschule ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und mit der Bemerkung „Zeugnisnote aus Klassenstufe ..., da Unterricht in diesem Fach laut Stundentafel in Klassenstufe ... nicht erteilt wurde.“ zu erläutern. Wird entsprechend der Stundentafel der Gemeinschaftsschule ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis ausgewiesen.
War die Schülerin oder der Schüler von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit, ist anstelle der Leistungsbeurteilung das Wort „befreit“ einzutragen; bei einer Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt, sofern allgemeine Ethik in den Klassenstufen 5 bis 8 nicht angeboten wird. Wegen der ersatzweisen Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik wird auf § 5 Absatz 6 dieser Verordnung sowie § 15 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes verwiesen.
Nimmt die Schülerin oder der Schüler an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil (Wahlbereich), wird dies im Zeugnis vermerkt.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt und/oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.