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Die Zeugnisvordrucke entsprechend dem Muster der Anlagen 3.1 bis 3.21 werden vom Schulträger beschafft.
Zeugnisse werden durch den Klassenleiter handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter und vom Klassenleiter oder ihrem jeweiligen Vertreter, Abschlusszeugnisse zusätzlich vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
Wird in einem Schuljahr entsprechend der Stundentafel der Sekundarschule in einem Fach kein Unterricht erteilt, so wird die Notenzeile dieses Faches mit einem Schrägstrich besetzt; handelt es sich jedoch um das letzte Schulbesuchsjahr des Schülers, so ist im Halbjahreszeugnis sowie im Abgangszeugnis in der Notenzeile des betreffenden Faches die im vorausgegangenen Jahreszeugnis der Sekundarschule ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und an geeigneter Stelle des Zeugnisses mit der Bemerkung „Zeugnisnote aus der Klassenstufe ..., da Fach laut Stundentafel in Klassenstufe ... nicht erteilt“ zu erläutern. Handelt es sich um ein Fach, das mit Klassenstufe 8 abgeschlossen worden ist, so ist im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 9 bzw. 10 sowie im Abschlusszeugnis bzw. Abgangszeugnis bzw. Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 bzw. 10 in der Notenzeile des betreffenden Faches die im Jahreszeugnis der Klassenstufe 8 ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und an geeigneter Stelle des Zeugnisses mit der Bemerkung „Mit der Klassenstufe 8 abgeschlossen“ zu erläutern. Wird entsprechend der Stundentafel der Sekundarschule ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.
Bei einem Schüler, der von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen; im Fall der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt.
Nimmt der Schüler am Wahlunterricht teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt; das Gleiche gilt für die Teilnahme eines Schülers des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges an der Arbeitsgemeinschaft.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist. Abschnitt IV Versetzungen, Einstufung, Umstufung, Abschlüsse