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Zeugnisse werden durch den Klassenleiter/die Klassenleiterin ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichungen auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich von dem Schulleiter/der Schulleiterin und dem Klassenleiter/der Klassenleiterin oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages, Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen ergänzt um die entsprechende Punktzahl zu verwenden.
Wird in einem Schuljahr entsprechend der Stundentafel des Gymnasiums in einem Fach kein Unterricht erteilt, so wird die Notenzeile dieses Faches mit einem Schrägstrich besetzt; handelt es sich jedoch um das letzte Schulbesuchsjahr des Schülers/der Schülerin, so ist im Halbjahreszeugnis sowie im Abgangszeugnis in der Notenzeile des betreffenden Faches die im vorausgegangenen Jahreszeugnis des Gymnasiums ausgewiesene Note einzutragen, besonders zu kennzeichnen und an geeigneter Stelle des Zeugnisses mit der Bemerkung "Zeugnisnote aus Klassenstufe ..., da das Fach laut Stundentafel in Klassenstufe ... nicht erteilt“ zu erläutern. Wird entsprechend der Stundentafel des Gymnasiums ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.
Bei Schülern/Schülerinnen, die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit waren, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort "befreit“ einzutragen; bei vom Religionsunterricht abgemeldeten Schülern/Schülerinnen wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Faches Religion durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Wegen der ersatzweisen Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik wird auf § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchoG verwiesen.
Soweit Schüler/Schülerinnen an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen, wird dies im Zeugnis vermerkt.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie in Abgangszeugnissen gemäß Anlage 5 ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter "Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
Von Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist. Dritter Abschnitt Versetzungen