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Der beim Übergang des Schülers/der Schülerin von der Grundschule zur Erweiterten Realschule vorzulegende Entwicklungsbericht ist am Ende der Klassenstufe 5 fortzuschreiben; hierbei ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Die Klassenkonferenz berät und beschließt den Entwicklungsbericht auf der Grundlage eines von dem Klassenleiter/von der Klassenleiterin zu unterbreitenden schriftlichen oder elektronischen Vorschlags. Dem Klassenleiter/Der Klassenleiterin obliegt die Niederschrift des von der Klassenkonferenz beschlossenen Entwicklungsberichts. Der Entwicklungsbericht wird den Schülern/Schülerinnen zusammen mit dem Jahreszeugnis ausgehändigt.
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die nicht in die Klassenstufe 6 versetzt ist, wiederholt die Klassenstufe 5 an einer Erweiterten Realschule oder an einer Gemeinschaftsschule. Der Übergang von der Klassenstufe 6 in die Klassenstufe 7 vollzieht sich ohne Versetzung. Wechselt ein Schüler/eine Schülerin am Ende der Klassenstufe 5 in eine Schule außerhalb des Saarlandes, so erhält das Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, im folgenden Schuljahr die Klassenstufe 6 einer zum Hauptschulabschluss oder zum mittleren Bildungsabschluss führenden Schule zu besuchen.“
Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten beschließen, dass dem Schüler/der Schülerin die Wiederholung der Klassenstufe 6 in der Orientierungsphase gestattet wird. Die Genehmigung zur Wiederholung der Klassenstufe 6 darf nur erteilt werden, wenn die Klassenstufe 5 nicht wiederholt wurde und besondere Umstände sich hemmend auf die Leistung des Schülers/der Schülerin ausgewirkt haben.
Hält die Klassenkonferenz bereits am Ende der Klassenstufe 5 einen Schüler/eine Schülerin für geeignet zum Besuch des Gymnasiums, so beschließt sie die auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: „Auf Grund seiner/ihrer Leistungen wird dem Schüler/der Schülerin der Übergang zu einem Gymnasium empfohlen.“ Im Fall des Wechsels an das Gymnasium haben die Erziehungsberechtigten an der aufnehmenden Schule den fortgeschriebenen Entwicklungsbericht vorzulegen.
Am Ende der Klassenstufe 6 entscheidet die Klassenkonferenz, ob der Schüler/die Schülerin ab der Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang besucht oder den auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang besuchen kann. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu einer Aussprache zu geben. Die Erziehungsberechtigten können bis zum Beginn der Klassenstufe 7 die Einstufung in den auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang ablehnen. Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang zuzulassen, wenn er/sie in einem der Fächer Deutsch und Mathematik mindestens die Note „gut“ und in dem anderen der beiden Fächer mindestens die Note „befriedigend“ erreicht hat, in der 1. Fremdsprache die Note im Kurs E nicht unter „befriedigend“ bzw. im Kurs G nicht unter „gut“ und in den übrigen Fächern nicht mehr als eine Note unter „ausreichend“ liegt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann die Klassenkonferenz einen Schüler/eine Schülerin auch dann zu dem auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsgang zulassen, wenn ihr dies bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers/der Schülerin unter besonderer Berücksichtigung seiner/ihrer bisherigen Leistungsentwicklung und seines/ihres bisherigen Lernverhaltens gerechtfertigt erscheint. Entscheidet die Klassenkonferenz, dass der Schüler/die Schülerin den auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang besuchen kann, so erhält das Zeugnis unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, ab Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang zu besuchen.“ Im anderen Falle ist unter „Bemerkungen“ einzutragen: „Der Schüler/Die Schülerin besucht ab Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang.“
Hält die Klassenkonferenz am Ende der Klassenstufe 6 einen Schüler/eine Schülerin für geeignet zum Besuch des Gymnasiums, so beschließt sie die auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: „Auf Grund seiner/ihrer Leistungen wird dem Schüler/der Schülerin der Übergang zu einem Gymnasium empfohlen.“
Der Übergang eines Schülers/einer Schülerin zur Gemeinschaftsschule richtet sich nach § 3 Absatz 2 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Die nach den Absätzen 1 sowie 3 bis 6 von der Klassenkonferenz zu fassenden Beschlüsse ergehen unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin.