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Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, werden die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler durch einen Zeugnisvermerk gemäß § 16 Abs. 4 oder durch eine schriftliche Mitteilung spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres verständigt. Im Fall des § 22 Abs. 2 erhält der Vermerk oder die Mitteilung den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichtversetzung in der Regel die Schule verlassen.“
Ist der Schulabschluss eines Schülers gefährdet, kann nur eine gesonderte schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schüler erfolgen; ein Vermerk auf dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 12 in Vollzeitform bzw. auf dem Jahreszeugnis der Abendfachoberschule unterbleibt. Hat der Schüler die Abschlussprüfung bereits einmal nicht bestanden, erhält die Mitteilung über die Gefährdung des Schulabschlusses den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei nochmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung in der Regel die Schule verlassen.“ Ist bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung eine Wiederholung grundsätzlich nicht mehr möglich, weil der Schüler bereits einmal eine Teilnahme an der Prüfung infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs oder durch vorherigen Schulaustritt verfehlt hat, erhält die Mitteilung über die Gefährdung des Schulabschlusses den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung in der Regel die Schule verlassen.“ Ist die Teilnahme an der Abschlussprüfung infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs gefährdet, nachdem der Schüler bereits einmal eine Teilnahme an der Prüfung aus den Gründen des Satzes 1 verfehlt hat, erhält die Gefährdungsmitteilung den Hinweis, dass bei nochmaliger Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung in der Regel die Schule verlassen werden muss. Dies gilt entsprechend, wenn die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs gefährdet ist.
Aus dem Fehlen eines entsprechenden Zeugnisvermerks oder einer Mitteilung kann ein Recht auf Versetzung bzw. auf Verbleib in der Schule bzw. auf Erwerb des Schulabschlusses (Teilnahme an der Abschlussprüfung und deren Bestehen) nicht hergeleitet werden. Abschnitt IV Schlussvorschriften