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Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, werden die oder der Erziehungsberechtigte oder die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler durch eine Eintragung unter „Bemerkungen“ gemäß § 13 Absatz 5 oder durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres verständigt. Ist die Schülerin oder der Schüler bereits einmal nicht versetzt worden, erhält die Eintragung oder die Mitteilung den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei erneuter Nichtversetzung in der Regel die Schule verlassen.“
Ist die Zulassung einer Schülerin oder eines Schülers zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 in der Fachstufe II gefährdet, muss eine gesonderte schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Erziehungsberechtigte oder den Erziehungsberechtigten oder an die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler erfolgen. Wurde die Schülerin oder der Schüler zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 bereits einmal nicht zugelassen oder hat sie oder er die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bereits einmal nicht bestanden (§ 24 Absatz 2 Satz 2), erhält die Mitteilung über die Gefährdung des Schulabschlusses den Zusatz: „Die Schülerin/Der Schüler muss bei erneuter Nichtzulassung zur oder erneutem Nichtbestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 in der Regel die Schule verlassen.“
Aus dem Fehlen einer entsprechenden Eintragung oder einer entsprechenden Mitteilung kann ein Recht auf Versetzung beziehungsweise auf Verbleib in der Schule beziehungsweise auf Erwerb des Schulabschlusses (Teilnahme an der Abschlussprüfung und deren Bestehen) nicht hergeleitet werden. f) Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 aa) Allgemeine Bestimmungen