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Ein nicht versetzter Schüler/Eine nicht versetzte Schülerin wiederholt die zuletzt besuchte Klassenstufe.
Abweichend von Absatz 1 kann ein nicht versetzter Schüler/eine nicht versetzte Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges auf Antrag seiner/ihrer Erziehungsberechtigten ab dem darauf folgenden Schuljahr im Regelfall in der nächsthöheren Klassenstufe an dem Unterricht, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogen ist, teilnehmen.
Ein Schüler/Eine Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges, der/die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt wurde und die allgemeine Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt hat, besucht ab dem darauf folgenden Schuljahr in der nächsthöheren Klassenstufe den Unterricht, der auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogen ist.
Schüler/Schülerinnen des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges, die auch nach Wiederholung der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss nicht erreicht haben, müssen in der Regel die Schule verlassen. Schüler/Schülerinnen, die auch nach Wiederholung der Klassenstufe 10 den mittleren Bildungsabschluss nicht erreicht haben, müssen die Schule verlassen.