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Die Klassenkonferenz kann einen Schüler/eine Schülerin, der/die mit Beginn der Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang besucht, frühestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 7, danach jeweils am Ende eines Schulhalbjahres, spätestens am Ende der Klassenstufe 9 zu dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang zulassen, wenn ihr dies bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers/der Schülerin unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen Leistungsentwicklung und des bisherigen Lernverhaltens gerechtfertigt erscheint. Die Erziehungsberechtigten können die Umstufung ablehnen.