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Der beim Übergang des Schülers von der Grundschule auf die Sekundarschule vorzulegende Entwicklungsbericht ist am Ende der Klassenstufe 5 fortzuschreiben; hierbei ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 4.1 zu verwenden. Die Klassenkonferenz berät und beschließt den Entwicklungsbericht auf der Grundlage eines von dem Klassenleiter zu unterbreitenden schriftlichen Vorschlags. Dem Klassenleiter obliegt die Niederschrift des von der Klassenkonferenz beschlossenen Entwicklungsberichts. Der Entwicklungsbericht wird den Schülern zusammen mit dem Jahreszeugnis ausgehändigt.
Die die Klassenstufen 5 und 6 umfassende Orientierungsphase ist eine pädagogische Einheit. Der Übergang von der Klassenstufe 5 in die Klassenstufe 6 vollzieht sich ohne Versetzung. Wechselt ein Schüler am Ende der Klassenstufe 5 in eine Schule außerhalb des Saarlandes, so erhält das Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Der Schüler ist berechtigt, im folgenden Schuljahr die Klassenstufe 6 einer Hauptschule oder einer Realschule zu besuchen.“
Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten beschließen, dass dem Schüler die Wiederholung der Klassenstufe 5 in der Orientierungsphase gestattet wird. Die Genehmigung zur Wiederholung der Klassenstufe 5 soll nur erteilt werden, wenn besondere Umstände sich hemmend auf die Leistung des Schülers ausgewirkt haben oder erwartet werden kann, dass der Schüler nach der Wiederholung der Klassenstufe 5 den Anforderungen entsprechen wird.
Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler am Ende der Klassenstufe 5 in die Klassenstufe 6 des Gymnasiums wechseln, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Ansicht ist, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Schüler im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Im Fall des Wechsels auf das Gymnasium haben die Erziehungsberechtigten an der aufnehmenden Schule den fortgeschriebenen Entwicklungsbericht vorzulegen.
Am Ende der Klassenstufe 6 schließt die Klassenkonferenz den Bericht über die Entwicklung des Schülers während der Orientierungsphase ab; hierbei ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 4.2 zu verwenden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Am Ende der Klassenstufe 6 entscheidet die Klassenkonferenz, ob der Schüler, der in die Klassenstufe 7 versetzt wurde, ab der Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang besucht oder den auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang besuchen kann. Die Einstufung in den auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu einer Aussprache zu geben. Grundlage der Entscheidung ist in der Regel die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers unter besonderer Berücksichtigung seiner bisherigen Leistungsentwicklung und seines bisherigen Lernverhaltens. Entscheidet die Klassenkonferenz, dass der Schüler den auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang besuchen kann, so erhält das Zeugnis unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Der Schüler ist berechtigt, ab Klassenstufe 7 den auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang zu besuchen.“ Im anderen Fall ist unter „ Bemerkungen“ einzutragen: „Der Schüler besucht ab Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang.“
Hält die Klassenkonferenz einen in die Klassenstufe 7 versetzten Schüler geeignet für den Besuch des Gymnasiums, so beschließt sie die auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: „Auf Grund seiner Leistungen wird dem Schüler der Übergang auf ein Gymnasium empfohlen.“
Der Übergang eines Schülers auf die Gesamtschule richtet sich nach § 4 der Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Gesamtschule (GesVO) vom 8. August 1986 (Amtsbl. S. 736) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Die nach den Absätzen 1 sowie 3 bis 7 von der Klassenkonferenz zu fassenden Beschlüsse ergehen unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters.