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Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler, der mit Beginn der Klassenstufe 7 den auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang besucht, frühestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 7, spätestens am Ende der Klassenstufe 7 in den auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang wechseln, wenn im Halbjahreszeugnis bzw. Jahreszeugnis der Klassenstufe 7 der Durchschnitt der Zeugnisnoten Dies gilt nicht für Schüler, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 in die Klassenstufe 7 der Sekundarschule eingetreten sind.
in den Fächern Deutsch, Mathematik und Französisch mindestens 2,0 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „ausreichend“ lauten darf und
in den übrigen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mindestens 2,75 beträgt.