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In das Abgangszeugnis eines Schülers/einer Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges der Erweiterten Realschule, der/die in die Klassenstufe 10 versetzt wurde, ist durch die Schule neben dem Versetzungsvermerk folgender Vermerk über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses aufzunehmen: „Der Schüler/Die Schülerin statt dessen hat den Hauptschulabschluss erworben“. Das Abgangszeugnis gemäß Anlage 2.26a bezieht sich auf die im Bildungsgang zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses erreichten Leistungen. Auf Antrag erhält der Schüler/die Schülerin statt dessen ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 2.26b, in dem die Noten in allen Fächern des Pflichtbereichs außer dem Fach Sport gemäß Anlage 5 auf das Anforderungsniveau des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges umgerechnet werden. Verlässt ein Schüler/eine Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses gerichteten Bildungsganges die Erweiterte Realschule im Verlauf oder nach nicht erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10, so wird das Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses herangezogen. In diesen Fällen setzt die Schule auf die Rückseite des Originals des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 9 folgenden Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erworben.“ Das Abgangszeugnis gemäß Anlage 2.27 bezieht sich auf die im Bildungsgang zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses erreichten Leistungen. Auf Antrag enthält der Schüler/die Schülerin statt dessen ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 2.26b, in dem die Noten in allen Fächern des Pflichtbereichs außer dem Fach Sport gemäß Anlage 5 auf das Anforderungsniveau des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges umgerechnet werden.
Verlässt ein Schüler/eine Schülerin des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses gerichteten Bildungsganges, den/die die Klassenkonferenz nicht in die Klassenstufe 10 versetzt hat, die Erweiterte Realschule nach dem Besuch der Klassenstufe 9, so ist der in Absatz 1 genannte Vermerk in das auf der Grundlage des Jahreszeugnisses auf Antrag zu erstellende Abgangszeugnis aufzunehmen, wenn die Nichtversetzung in die Klassenstufe 10 entweder durch nicht ausreichende Leistungen in Fächern begründet ist, die in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang nicht als Pflichtfächer erteilt werden, oder auf nicht ausreichenden Leistungen in solchen Fächern beruht, die in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen. Waren die Voraussetzungen für eine Zuerkennung, die im Jahreszeugnis nicht erfüllt sind, in einem früheren Jahreszeugnis erfüllt, ist der Vermerk über die Zuerkennung in dieses Jahreszeugnis aufzunehmen. Der Vermerk trägt das Datum seines Ausstellungstages, ist von dem Schulleiter/der Schulleiterin oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen. Auf Antrag erhält der Schüler/die Schülerin statt des in diesem Absatz jeweils genannten Zeugnisses ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 2.26 b, in dem die Noten in allen Fächern des Pflichtbereichs außer dem Fach Sport gemäß Anlage 5 auf das Anforderungsniveau des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges umgerechnet werden.
In den Abgangszeugnissen und dem Jahreszeugnis nach Absatz 1 und Absatz 2, in denen ausgewiesen wird, dass der Schüler/die Schülerin den Hauptschulabschluss erworben hat, ist nach dem entsprechenden Vermerk folgender Vermerk zu ergänzen: „Die Durchschnittsnote beträgt ........................ (.......... Punkte).“ Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl. Die Durchschnittspunktzahl ist das arithmetische Mittel der Punktzahlen aller Fächer. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. Die Durchschnittsnote entspricht dem Anforderungsniveau eines auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgangs. Entsprechen die in den Zeugnissen nach Absatz 1 und 2 ausgewiesenen Noten nicht diesem Niveau, sind die Noten vor Ermittlung der Durchschnittspunktzahl nach der Tabelle in Anlage 5 umzurechnen. Im Zeugnis ist in diesem Fall kenntlich zu machen, dass die ausgewiesenen Noten und die Durchschnittsnote einem unterschiedlichen Anforderungsniveau entsprechen.