Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Erweiterten Realschule (ERS-VO) Vom 29. Januar 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2000
Das Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistung und, soweit sie in dem Zeugnis zu bewerten sind, Verhalten und Mitarbeit des Schülers/der Schülerin in der Schule.
§ 6 ERS-VOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen