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Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 2.1 bis 2.9, als Jahreszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 2.10 bis 2.17, als Abgangszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 2.19 bis 2.27 und als Abschlusszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 2.28 bis 2.32 ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.
Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Zeugnisnoten.
Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellte Abgangszeugnisse enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit. Jahreszeugnisse, ausgenommen das Jahreszeugnis der Klassenstufe 6, enthalten folgende Eintragung:
bei Versetzung:
,,Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.“
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Erweiterte Realschule vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ohne Hauptschulabschluss verlässt oder wechselt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlagen 2.25a und 2.26). Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der im letzten Halbjahreszeugnis bzw. Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung. Verlässt ein Schüler/eine Schülerin der Klassenstufen 7 oder 8 des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges oder ein Schüler/eine Schülerin der Klassenstufen 7, 8 oder 9 des auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsganges die Schule zum Ende des Schuljahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schüler/Schülerinnen erhalten einen entsprechenden Vermerk im Abgangszeugnis; nicht versetzte Schüler/Schülerinnen erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung. Hat ein Schüler/eine Schülerin des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges das Ziel der zuletzt besuchten Klassenstufe erreicht und verlässt er/sie nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule, so trägt das Abgangszeugnis die Bemerkung: „Der Schüler/Die Schülerin hat die Klassenstufe ... mit Erfolg besucht und die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt.“
Das Abschlusszeugnis der Erweiterten Realschule erhalten Schüler/Schülerinnen, die am Ende der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss oder am Ende der Klassenstufe 10 den mittleren Bildungsabschluss erworben haben.
Ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufe 10, der/die diese Klassenstufe und die Abschlussprüfung wiederholt hat, um die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe zu erwerben, und die angestrebte Berechtigung nicht erworben hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erreichten Endnoten ausweist; das Zeugnis enthält keinen Vermerk über den erreichten Abschluss. Dieser Schüler/Diese Schülerin erhält kein neues Abschlusszeugnis.