Verordnung - Schulordnung - für die Förderschulen (Förderschulverordnung - FöSVO) Vom 16. Juni 2026*)
Das Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistung und, soweit sie in dem Zeugnis zu bewerten sind, Sozialverhalten sowie Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers.
§ 24 FöSVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen