Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Sekundarschule (Sek-VO) Vom 5. Juni 1992
Das Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistung und, soweit sie in dem Zeugnis zu bewerten sind, Verhalten und Mitarbeit des Schülers in der Schule.
§ 8 Sek-VOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen