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Ein Erstattungsverfahren kann auch gegen diejenigen Personen durchgeführt werden, die außer den im § 1 Abs. 1 Genannten für den Fehlbestand aus irgendeinem Rechtsgrund haften oder im Fall des Todes der im § 1 Abs. 1 Genannten an deren Stelle als Erben haften.
Sind Erben nicht bekannt, haben sie die Erbschaft noch nicht angenommen oder ist ungewiss, ob sie die Erbschaft angenommen haben, so hat das Nachlassgericht zur Durchführung eines Erstattungsverfahrens auf Antrag der für die Durchführung zuständigen Verwaltungsstelle (§ 3) einen Nachlasspfleger zu bestellen.