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Gegen einen Beamten, Angestellten und Arbeiter im Dienst des Landes und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der infolge schuldhaften Verhaltens für einen Fehlbestand am öffentlichen Vermögen seiner Verwaltung haftet, ist ein Erstattungsverfahren durchzuführen, und zwar auch dann, wenn sein Dienstverhältnis beendet ist.
Als Fehlbestand im Sinne des Absatzes 1 gelten nur
ein infolge schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten verursachter kassen- oder bestandsmäßiger sowie ein infolge fehlerhafter Rechnungsweise oder unterlassener oder unzureichender rechnerischer Nachprüfung verursachter Verlust,
ein infolge vorsätzlicher strafbarer Handlung verursachter Vermögensschaden.
Zum öffentlichen Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht nur das bei einer Verwaltungsstelle des Landes und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verwaltete oder verwahrte öffentliche und private Vermögen, sondern auch öffentliche und private Vermögenswerte, die einem der im Absatz 1 Genannten, auch ohne buchmäßig erfasst zu sein, dienstlich anvertraut sind, und für deren Verlust sein Dienstherr haftet.