Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Erstattungsverfahren wird von der Verwaltungsstelle durchgeführt, bei der der Fehlbestand entstanden ist. Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung sowohl für die Einleitung wie für die Weiterführung des Erstattungsverfahrens eine andere Verwaltungsstelle bestimmen. Die Anordnung ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben.