Art. 15 32012R1257Diese Verordnung berührt weder die Anwendung des Wettbewerbsrechts noch die Rechtsvorschriften in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb.
§ 5 UKlaGGesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den…
§ 13 SN-9752Sächsische Justizorganisationsverordnung
§ 14 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.
§ 82 EEG 2023Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a entsprechend.
Anlage I Kap III E II Nr. 1 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
(nicht mehr anzuwenden)