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Für den in Artikel 198a [2] des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten „Ausschuss der Regionen“ (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) benennt auf die Dauer der Amtszeit des Ausschusses jedes Land ein Mitglied und einen Stellvertreter.
Die Kommunalen Spitzenverbände Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund benennen für drei Sitze den Regierungschefs der Länder je ein Mitglied und einen Stellvertreter, die gewählte Vertreter von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sein müssen.
Für die weiteren der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Sitze benennen die Länder in der Reihenfolge ihrer Einwohnerzahl - beginnend mit dem Land mit der höchsten Einwohnerzahl - für jeweils eine Amtszeit des Ausschusses je ein weiteres Mitglied und einen weiteren Stellvertreter.
Die Benennungen erfolgen rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Amtszeit.