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Die von der Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagenden Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter werden von den Regierungschefs der Länder festgestellt und von dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Bundesregierung zur Weiterleitung an den Rat übermittelt. Die Regierungschefs legen ihrer Feststellung die jeweiligen Benennungen nach Artikel 1 dieses Abkommens zugrunde.