§ 6a EuWG
Ausschluss vom Wahlrecht
Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.