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Der Religionsunterricht an Realschulen [8] oder berufsbildenden Schulen kann erteilt werden von
Theologen mit abgeschlossener Ausbildung (l. und 2. theologische Prüfung),
Theologen ohne abgeschlossene Ausbildung (Vikare bzw. Kandidaten mit 1. theologischer Prüfung),
Katecheten (§ 19).