Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem nachfolgenden mündlichen Teil.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und veranlasst die Ladung der Anwärter.