§ 14 DV-SJG
Prüfungen bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes finden nach Bedarf statt. Weitere Prüfungstermine werden von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes nach Anhörung der privaten Jagdschulen bis spätestens 31. Juli des Vorjahres festgesetzt. Diese Prüfungen werden durchgeführt, wenn eine private Jagdschule die Durchführung spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes beantragt und mindestens 20 Personen der zugelassenen privaten Jagdschulen zur Prüfung zugelassen sind. Von der Teilnehmerzahl von 20 Personen kann die Vereinigung der Jäger des Saarlandes in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Ort der Prüfung und Prüfungszeit werden durch die Vereinigung der Jäger des Saarlandes nach Anhörung der beteiligten privaten Jagdschulen festgesetzt und den betroffenen Jagdschulen bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung mitgeteilt. In der Regel finden die Prüfungen bei der jeweiligen Jagdschule statt, sofern von dieser Jagdschule mindestens 10 Personen ohne Prüfungswiederholer nach § 25 Abs. 3 zur Prüfung zugelassen sind. Von der Teilnehmerzahl von mindestens zehn Personen für die Durchführung der Prüfung bei der jeweiligen Jagdschule (Satz 6) kann die Vereinigung der Jäger des Saarlandes auf Antrag der Jagdschule bis vier Wochen vor Beginn der Prüfung eine Ausnahme zulassen. Vermindert sich die Zahl der zugelassenen Prüfungsteilnehmer bis zum Prüfungstermin nach Festsetzung des Prüfungsortes (Satz 5) auf unter zehn Personen, wird von der privaten Jagdschule für die Durchführung der Prüfung eine Gebühr erhoben. Die zur Durchführung der Prüfung bei einer Jagdschule, insbesondere erforderliche Präparate, Räumlichkeiten, Schießstände sowie Jagdwaffen, werden dem Prüfungsausschuss kostenlos zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht bei dieser Jagdschule ausgebildet worden sind.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsleiter kann bestimmten Personen in begründeten Ausnahmefällen die Anwesenheit während der Prüfung gestatten. Einem Ausbilder des jeweiligen Ausbildungslehrgangs soll die Anwesenheit bei der Prüfung des entsprechenden Sachgebiets gestattet werden.
Die Prüfung in Waffenhandhabung und jagdlichem Schießen und der mündliche und praktische Teil der Prüfung (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3) werden in der Regel vor zwei für das jeweilige Sachgebiet berufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt. Die für den schriftlichen Teil der Prüfung (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) gefertigten Arbeiten werden von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Im Fall unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsleiter.