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Die Prüfung besteht aus der praktischen Prüfung, einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung. § 72 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bleibt unberührt.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Zeitpunkt und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und veranlasst die Ladung der Prüflinge.