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Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Prüfungsfächer sind die in Anlage 5 aufgeführten Stoffgebiete.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung. § 72 Absatz 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bleibt unberührt.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und veranlasst die Ladung der Prüflinge.