FeuerwEhrZG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung
Gesetz Nr. 685 über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens Vom 3. Juli 1959
Das Feuerwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Bei seinem Tod verbleibt es den Erben als Andenken.