FeuerwEhrZG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 FeuerwEhrZG SLGesetz Nr. 685 über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens Vom 3. Juli 1959 § 7§ 9 (1)Über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens entscheidet namens der Landesregierung das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.(2)Der Ausgezeichnete erhält eine Verleihungsurkunde. § 7§ 9