Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bewerber, die an einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach §§ 22 und 23 ist nicht erforderlich. § 71 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HG 2004 gilt entsprechend. Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.
Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur…
Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Kunsthochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur…
Die Einschreibung als Weiterbildungsstudierender sowie die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer kann vom Nachweis…
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gasthörerinnen und Gasthörer. Sie können nach Maßgabe der…
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gasthörerinnen und Gasthörer. Sie können nach Maßgabe der…
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach § 49 Absatz 10 zu erbringen, oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.