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Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Kunsthochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 51 Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken.
Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu einem gemeinsamen Studiengang mehrerer Kunsthochschulen ist im Rahmen des § 71 Absatz 1 oder 2 möglich.
Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Kunsthochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 41 ist nicht erforderlich. § 42 Absatz 2 gilt entsprechend. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen; sie dürfen nach Maßgabe von Regelungen der Kunsthochschule an Prüfungen teilnehmen und können über ihre Leistungen ein Zertifikat erhalten. § 54 Absatz 2 bleibt unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit AbonnementEingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von…
Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern im Sinne des § 52 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 44 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz kann ein Zweithörerbeitrag…
Bewerber, die an einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten…
die Voraussetzungen erfüllen, die die Kunsthochschule für die anderweitige Berechtigung des Besuchs der Lehrveranstaltungen von künstlerischen Studiengängen…
Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn…
Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.